Official Five-Diamonds Internet Network
HomeBackBackBack
zuletzt online

Thomas Klause - 05.08.2010 - 13:18
Tim Reese(German Genius) - 26.07.2010 - 08:33
Stefan Papke - 17.07.2010 - 16:42
Eddie The Fish Bel - 13.07.2010 - 01:18
Mirko Hanke - 03.07.2010 - 19:56
Satzung Five Diamonds Berlin e.V. (*pdf)

Satzung des Five Diamonds Pokerclub Berlin

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Five Diamonds Pokerclub Berlin". Der Sitz der Vereins ist Berlin.
(2) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Five Diamonds Pokerclub Berlin e.V.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Integration von Poker in der Gesellschaft, und die
Erhaltung von Poker als Sport- und Gesellschaftsspiel.
(2) Der Zweck soll insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht werden:
-Aufbau und Betrieb eines Vereinsheims für vereinsinterne und öffentliche Kolloquien und Treffen.
-Unterstützung und Betreuung von Mitgliedern und InteressentInnen des Vereins durch Information,
Kooperation, Beratung und Förderung.
-Ausrichtung von Informationsveranstaltungen zum Pokerspiel, die unter Mitwirkung des
Vereins vorbereitet werden.
-Bekämpfung von Suchtgefahren durch das Pokerspiel. Information, Beratung und Aufklärung
über Sucht sowie entsprechende Prophylaxe.
(3) Das Spiel um Geld oder andere nicht geringfügige Wirtschaftsgüter wird kategorisch
ausgeschlossen und kann allenfalls im Sinne von Forschungsvorhaben in staatlich genehmigten
Einrichtungen oder staatlich genehmigten Turnieren stattfinden.

§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen
das
18. Lebensjahr vollendet haben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
(2) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv für den Vereinszweck einsetzen und an den
Vereinsaufgaben mitarbeiten. Jedes ordentliche Mitglied ist in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins, die ordentliche Mitglieder sind, haben
für die Zeit ihrer Anstellung kein passives Wahlrecht. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder
juristische Personen, die den Verein mit seinem Zweck und seinen Aufgaben ideell unterstützen.
Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
-Austritt des Mitglieds
-Ausschluss aus dem Verein
-Tod des Mitglieds
-Auflösung der juristischen Person, die Mitglied ist.
(4) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem
Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz
einmaliger Mahnung, Verstoß gegen die Satzung (z.B. durch illegales Spielen um Geld) oder die
Zweckbestimmung des Vereins kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
Vor dem Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben werden sich zu den
Anschuldigungen gegen Ihn zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann einmalig
die Mitgliederversammlung einberufen werden.

§5 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über deren Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand
einzuberufen. Hierzu sind die stimmberechtigten Mitglieder zwei Wochen im Voraus unter Angabe
der Tagesordnung.
(2) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder jeweils zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche
Protokolle angefertigt.
(4) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes im Amt.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Hierfür kann es auch einen Geschäftsführer bestellen.
(6) Stehen der Eintragung im Vereinsregister bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der
Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Zusätzlich zum Vorstand gemäß §26 Abs.2 BGB, d.h. dem gesetzlichen Vertreter des
Vereins können erweiterte, geschäftsführende nicht vertretungsberechtigte Mitglieder des
Vorstands als Beisitzer in das Präsidium gewählt werden.

§7 Auflösung & Wegfall des Steuerbegünstigten Zwecks
(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von 3/4
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Berliner Verein "Verein für ambulante Hilfen. Vera hilft e.V.", der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 04.04.2007 in Berlin von der Gründerversammlung beschlossen